Schutz in Zeiten von Covid-19 (Corona)…

In Zeiten von Corona werden alle unsere Mitarbeiter und Klienten mehrfach in der Woche einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-Cov-2-Virus unterzogen. Auch Therapeuten, Angehörige und Besucher werden vor dem Betreten unserer Wohngemeinschaften/Häuslichkeiten getestet. Darüber hinaus sind wir mit unseren Partnern im ständigen Kontakt um den Nachschub an Desinfektionsmittel und Schutzausrüstung zu sichern. Somit können wir unseren Kolleginnen und Kollegen, Klienten und allen Beteiligten einen sehr hohen Schutz vor einer Infektion bieten. 

Gemäß § 3 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) i.V.m § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind wir als Arbeitgeber verpflichtet für angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Dem kommen wir mit unserem Betriebsarzt in den geforderten Zeiträumen (zwei bzw. drei Jahre) nach. Teil dieser Untersuchungen sind Pflichtvorsorgen, welche die oben genannten Impfungen z.T. inkludieren.

Wir als Arbeitgeber dürfen unsere Kolleginnen und Kollegen nur beschäftigen, wenn diese an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben!

Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern…

Doch nicht nur wir als Arbeitgeber haben Pflichten in Bezug auf die Gesundheit. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat gemäß § 15 i.V.m. § 16 ArbSchuG die Pflicht, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisungen und Weisungen des Arbeitsgebers, für Ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Somit setzen wir ebenfalls auf die Eigenverantwortung unserer Kolleginnen und Kollegen bei der Umsetzung der Schutzmaßnahmen untereinander aber vor allem auch um unsere zu versorgenden Klienten, welche zu den Hoch-Risikopatienten gehören, zu schützen.

Da es zu diesem Zeitpunkt keine Impfpflicht gibt, auch in Bezug auf Covid-19 nicht, setzen wir auf das solidarische Verhalten, damit wir Fragen wie: “Wer haftet eigentlich wenn ich jemanden anstecke?“ oder „Darf ich überhaupt noch am Klienten arbeiten?“ nicht stellen müssen! (Vgl. § 23a Infektionsschutzgesetz).

Von Pflichtimpfungen und Empfehlungen…

Mit Beschluss des Bundestages am 14.11.2019 und der Billigung durch den Bundesrat am 20.12.2019 wurde das Masernschutzgesetz zum 01.03.2020 in Kraft gesetzt.

Ziel des Gesetzes ist es die zu schützen, die sich selbst nicht schützen können (Schwangere, Menschen mit schwachem Immunsystem, Kinder). Dieser Personenkreis ist auf das solidarische Verhalten aller anderen angewiesen. Da allein in der europäischen Union im ersten Halbjahr 2020 bereits 90.000 (WHO) Masernfälle aufgetreten sind, von denen mehr als 100 tödlich endeten, ist die Impfbereitschaft ein wichtiger Teil zur Eindämmung der Krankheit.

Den Impfschutz nachweisen müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die u.a. in ambulanten Intensivpflegen arbeiten. Alle unsere Kolleginnen und Kollegen haben uns den Impfstatus nachweisen können.

Neben der Masernimpfung empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO)

für Mitarbeiter/-innen in Pflegeberufen folgende Impfungen (vgl. Epidemiologisches Bulletin, 20.08.2020):

  • Hepatitis A (HA)
  • Hepatitis B (HB)
  • Influenza
  • Mumps, Masern, Röteln (MMR)
  • Pertussis (Keuchhusten)
  • Varizellen (Windpocken)

Bleiben Sie gesund und solidarisch und helfen Sie, sich und andere zu schützen.

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